93 SchKG für angemessen zu halten (BGE 141 IV 360 E. 3.4). Eine Beschränkung des bei einer Ersatzforderung zu berücksichtigenden Notbedarfs auf das absolute Existenzminimum im Sinn der Nothilfe rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf die Besonderheiten einer Ersatzforderungsbeschlagnahme. Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB hat der Sachrichter bei der Ersatzforderung die finanzielle Situation der beschuldigten Person und insbesondere auch die Erwerbsmöglichkeit und seine Unterhaltspflichten gegenüber Familienmitgliedern einzubeziehen.