Bezüglich der Beschlagnahme von Einkünften verweist es immerhin explizit auf die Grundsätze des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und auf die in dieser Hinsicht einschlägigen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Das Bundesgericht scheint demnach eine Orientierung am betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG für angemessen zu halten (BGE 141 IV 360 E. 3.4).