12 BV fällt ferner auch tiefer aus – wenn auch nicht viel – als das in Art. 93 SchKG gewährte betreibungsrechtliche Existenzminimum (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 6.4; vgl. auch MÜLLER, St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 12 BV). 5.2 Was das Bundesgericht in BGE 141 IV 360 mit seinem Verweis auf Art. 12 BV im Einzelnen gemeint hat, ist unklar. Weder in diesem noch in anderen Entscheiden hat es sich – im Rahmen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme – im Detail dazu geäussert, welche konkreten Auslagen berücksichtigt werden dürfen und müssen.