abzugrenzen. Im Gegensatz zur Sozialhilfe gewährt der Nothilfeanspruch nur einen individuellen und minimalen Anspruch, der lediglich das absolut Notwendige garantiert, um die aktuell bestehende und akute Notlage zu beheben. Die Sozialhilfe geht über diesen Minimalanspruch hinaus und gewährleistet das soziale Existenzminimum (zum Ganzen GÄCHTER/WERDER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 29 zu Art. 12 BV). Die Nothilfe gemäss Art. 12 BV fällt ferner auch tiefer aus – wenn auch nicht viel – als das in Art. 93 SchKG gewährte betreibungsrechtliche Existenzminimum (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 6.4;