5 5. 5.1 Gemäss Art. 12 BV hat jede Person, die in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (sogenannte Nothilfe). Dieser verfassungsrechtliche Anspruch garantiert in einer Notlage die unerlässlichen Mittel zum Überleben (absolutes Existenzminimum) und ist von der Sozialhilfe gemäss Art. 115 BV und der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs (Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV) abzugrenzen.