Pra 105 Nr. 19]). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein Festhalten an der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer, wonach Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme analog zu berücksichtigen sei, nicht mehr. Anders als die Staatsanwaltschaft aber meint, verweist das Bundesgericht den von der Beschlagnahme Betroffenen indessen auch nicht (mehr) auf den Sozialhilfeweg, sondern hält ausdrücklich fest, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das Existenzminimum/der Notbedarf gemäss Art. 12 BV zu berücksichtigen sei. Was dies nun für den konkreten Fall bedeutet, wird im Folgenden zu prüfen sein.