Gründe, die für eine erneute Prüfung dieser Ausführungen sprächen, sind nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdekammer an diesen festhält. Zutreffend ist indessen, dass das Bundesgericht in einem Entscheid vom 28. August 2012 (1B_177/2012 E. 2.2) – gestützt auf den Wortlaut des Gesetzes – ausdrücklich eine analoge Anwendung von 268 Abs. 2 und 3 StPO für die Ersatzforderungsbeschlagnahme abgelehnt hat. Gleiches tat es mit Urteil 1B_1/2015 vom 19. März 2015 und Urteil 1B_175/2015 vom 10. August 2015 (E. 3.1). Letztgenanntes Urteil wurde in Fünferbesetzung gefällt und zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmt (BGE 141 IV 360 [Pra 105 Nr. 19]).