Weiter wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass es nicht angehen könne, die betroffene Person im Rahmen des Vorverfahrens bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme auf den Sozialhilfeweg zu verweisen, obschon der Sachrichter im Endurteil aufgrund der finanziellen Situation von einer Ersatzforderung absehen könne bzw. bei einer allfälligen SchKG-Vollstreckung Art. 93 SchKG wiederum zu berücksichtigen wäre. Gründe, die für eine erneute Prüfung dieser Ausführungen sprächen, sind nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdekammer an diesen festhält.