scheid abgestützt habe, welcher sich aufgrund der Tatsache, dass die Existenz der beschuldigten Person bzw. deren Familie durch die Beschlagnahme nicht gefährdet gewesen war, gar nicht dazu hat äussern müssen. Weiter wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass es nicht angehen könne, die betroffene Person im Rahmen des Vorverfahrens bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme auf den Sozialhilfeweg zu verweisen, obschon der Sachrichter im Endurteil aufgrund der finanziellen Situation von einer Ersatzforderung absehen könne bzw. bei einer allfälligen SchKG-Vollstreckung Art. 93 SchKG wiederum zu berücksichtigen wäre.