BB.2010.114 vom 14. und 18. Februar 2011 sowie BGer 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005), wonach das Existenzminimum bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht zu berücksichtigen und die betroffene Person nötigenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen soll, verwarf die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BK 12 175 vom 24. Juli 2012 ebenfalls (so auch schon im Verfahren BK 11 293). Die Beschwerdekammer hielt dazu fest, dass sich das Bundesstrafgericht in seinen Entscheiden zu wenig differenziert mit der hier interessierenden Frage auseinandersetzt und es sich in seiner Argumentation einzig auf einen Bundesgerichtsent-