Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass es bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB – wie bei der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 StPO – keines Zusammenhangs zwischen den betroffenen Vermögenswerten und der Tat bedürfe, der Sachrichter bei der Festsetzung der Ersatzforderung die persönlichen Umstände der beschuldigten Person berücksichtige und im Fall einer Zwangsvollstreckung kein Vorzugsrecht des Staates bestehe. Die bis zu jenem Zeitpunkt ergangenen – und hier nun von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten – Entscheide des Bundesstrafgerichts und des Bundesgerichts (BB.2010.70, E. 2.3 und