4 24. Juli 2012 sowie BK 11 293 vom 22. März 2012). Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass es bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB – wie bei der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 StPO – keines Zusammenhangs zwischen den betroffenen Vermögenswerten und der Tat bedürfe, der Sachrichter bei der Festsetzung der Ersatzforderung die persönlichen Umstände der beschuldigten Person berücksichtige und im Fall einer Zwangsvollstreckung kein Vorzugsrecht des Staates bestehe.