Vor diesem Hintergrund sei dem letzten Freigabeersuchen vom 20. Januar 2015 auch entsprochen worden. Weshalb die Staatsanwaltschaft im aktuellen Freigabegesuch nun eine andere Folgerung ziehe als sie dies im früheren Verfahren BK 15 34 getan habe, sei nicht nachvollziehbar. Das gelte auch hinsichtlich des nun angeblich hinzunehmenden Zwangsverwertungsrisikos der beschlagnahmten Liegenschaften (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). 4.3 Die Beschwerdekammer hat sich hinsichtlich Ersatzforderungsbeschlagnahmungen bisher für eine analoge Anwendung von Art.