92-94 SchKG nur bei der Deckungsbeschlagnahme für anwendbar erklärt und eine Beschlagnahme von Vermögen, welches der beschuldigten Person als Sozialhilfe übergeben worden sei, geschützt. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass gemäss Praxis der Bernischen Beschwerdekammer die Ersatzforderungsbeschlagnahme ähnlichen Einschränkungen wie die Deckungsbeschlagnahme unterliege bzw. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme analog Anwendung finde. Vor diesem Hintergrund sei dem letzten Freigabeersuchen vom 20. Januar 2015 auch entsprochen worden.