forderungsbeschlagnahme nicht berücksichtigt werden müsse. Falls die betroffene Person ihr Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sehe, stehe es ihr offen, bei den zuständigen Sozialhilfestellen ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Ausserdem habe das Bundesgericht in einem Entscheid vom 28. August 2012 (1B_177/2012) Art. 268 StPO und damit Art. 92-94 SchKG nur bei der Deckungsbeschlagnahme für anwendbar erklärt und eine Beschlagnahme von Vermögen, welches der beschuldigten Person als Sozialhilfe übergeben worden sei, geschützt.