4. 4.1 Hinsichtlich der Sicherung des Grundbedarfs hält die Staatsanwaltschaft dafür, dass für die Bestreitung des Existenzminimums keine Teile des beschlagnahmten Vermögens freizugeben seien, da sich das Existenzminimum gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auf das Einkommen und nicht auf das Vermögen beziehe. Zudem habe das Bundesstrafgericht in seinen Entscheiden vom 14. und 18. Februar 2011 (BB.2010.70 und BB.2010.114) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2005 festgehalten, dass das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG im Rahmen einer Ersatz-