Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Freigabe von CHF 50‘000.00 zusammengefasst damit, dass sich die aktuelle Ausgangslage für die Beurteilung des erneuten Freigabeersuchens anders als bisher präsentiere, weshalb sich auch eine andere Beurteilung aufdränge. Ferner müsse bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme das Existenzminimum nicht berücksichtigt werden. Und schliesslich sei auch für die Begleichung der Hypothekarschulden kein beschlagnahmtes Vermögen freizugeben.