Er macht aber geltend, dass die monatlichen Renteneinkommen den Grundbedarf nicht zu decken vermöchten und damit auch nicht genügend Kapital vorhanden sei, die Hypothekarverpflichtungen der beschlagnahmten Liegenschaften zu bedienen. Fraglich ist somit erneut, ob die angeordnete Beschlagnahme Verhältnismässigkeitsüberlegungen standhält. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Freigabe von CHF 50‘000.00 zusammengefasst damit, dass sich die aktuelle Ausgangslage für die Beurteilung des erneuten Freigabeersuchens anders als bisher präsentiere, weshalb sich auch eine andere Beurteilung aufdränge.