3 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend aufgrund der bereits ergangenen Entscheide der Beschwerdekammer weder den dringenden Tatverdacht noch die grundsätzliche Zulässigkeit der Ersatzforderungsbeschlagnahme. Er macht aber geltend, dass die monatlichen Renteneinkommen den Grundbedarf nicht zu decken vermöchten und damit auch nicht genügend Kapital vorhanden sei, die Hypothekarverpflichtungen der beschlagnahmten Liegenschaften zu bedienen.