197 StPO für strafprozessuale Zwangsmassnahmen weiter konkretisiert. Demnach darf eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten nur angeordnet und aufrecht erhalten bleiben, wenn eine gesetzliche Grundlage (Art. 263 StPO für die Beweismittel-, die Deckungs-, die Resti- tutions- und die Einziehungsbeschlagnahme; Art. 71 Abs. 3 StGB für die Ersatzforderungsbeschlagnahme) und ein öffentliches Interesse bzw. ein hinreichender Tatverdacht bestehen sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (mit seinen drei Teilgehalten «Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eingriffs») beachtet wird.