267 Abs. 1 StPO). Dies gilt gleichermassen für die im Strafprozessrecht (StPO) und im materiellen Strafrecht (Art. 71 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR. 311.0]) geregelten Beschlagnahmearten. Grundrechtlich stellt jegliche Art der Beschlagnahme einen (schweren) Eingriff in die von der Eigentumsgarantie geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer dar. Als solcher hat er sich an den allgemeinen Anforderungen an Grundrechtseingriffe nach Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;