Urteil 1B_206/2015]). 3.2 Umstritten ist, ob das vierte Freigabegesuch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Tatsache, dass deren drei bereits bewilligt worden sind, zu Recht abgewiesen worden ist. Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist laufend zu prüfen. Wie alle anderen Zwangsmassnahmen muss die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht aufgehoben werden, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 267 Abs. 1 StPO).