Gleiches tat sie ein Jahr später. Am 29. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Freigabe von CHF 50‘000.00 zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Bedienung der Hypotheken auf seinen beschlagnahmten Liegenschaften. Nachdem die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde geführt hatte, hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 15 34 vom 26. Mai 2015 die Freigabe gut (vom Bundesgericht am 30. November 2015 bestätigt [Urteil 1B_206/2015]).