Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 257 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer C.________ AG v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Personalvorsorgestiftung der E.________, handelnd durch den Stiftungsrat v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand teilweise Aufhebung der Beschlagnahme Strafverfahren wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung resp. Gehilfenschaft dazu Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 9. Juni 2016 (W 10 113) Regeste: Art. 71 Abs. 3 StGB, Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 12 BV; Ersatzforderungsbeschlag- nahme, Freigabe von Vermögenswerten zur Deckung des Lebensunterhalts und zur Be- dienung der Hypothekarverpflichtungen (Praxisänderung) In Änderung der bisherigen Praxis finden die Grundsätze der Kostendeckungsbeschlag- nahme bei Ersatzforderungsbeschlagnahmen keine Anwendung. Indessen kann sich auch der von einer Ersatzforderungsbeschlagnahme Betroffene auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Existenzsicherung berufen. Dieser ist anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu konkretisieren (E. 4.3 und 5). Erwägungen: 1. Gegen A.________ ist ein Strafverfahren wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbe- sorgung resp. Gehilfenschaft dazu hängig. Im Rahmen der Strafuntersuchung wur- den diverse Vermögenswerte beschlagnahmt. Am 30. November 2015 reichte A.________ ein Gesuch um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme und Freigabe von CHF 50‘000.00 ein. Dieses wies die Staatsanwaltschaft am 9. Juni 2016 ab, wogegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 23. Juni 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern einreichte und die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Freigabe von CHF 50‘000.00 zur Deckung des Grundbedarfs und zur Bezahlung der Hypothekarzinsen beantragte. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft betraute am 30. Juni 2016 Staatsanwalt F.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Privatklägerschaft, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, schloss sich diesem Antrag am 10. August 2016 an. Der Beschwer- deführer replizierte am 5. September 2016 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens erhob die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern Anklage gegen den Be- schwerdeführer und eine weitere beschuldigte Person (Anklageerhebung: 25. Juli 2016). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Freigabe un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Soweit relevant lässt sich den Akten folgender Sachverhalt entnehmen: Im Jahr 2012 wurden von den Strafverfolgungsbehörden zahlreiche und bedeuten- de Beschlagnahmungen vorgenommen, in deren Rahmen sämtliche Liegenschaf- ten des Beschwerdeführers mit einer Grundbuchsperre belegt und sämtliche Konti und Vorsorgeguthaben gesperrt wurden. Namentlich wurde auch das Pensions- kassenguthaben der II. Säule (Freizügigkeitsleistung; ausmachend CHF 61'474.50) und die Guthaben der III. Säule (G.________ Vorsorgestiftung; ausmachend CHF 113'402.00 und CHF 41'850.00) beschlagnahmt. Nebst den Hausdurchsu- chungen von Ende 2010 erfolgten am 12. Dezember 2012 zwei koordinierte Haus- durchsuchungen in H.________ und I.________, in deren Rahmen Bilder, Uhren, Autos etc. beschlagnahmt wurden. Im Frühjahr 2013 gab die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin den Betrag von CHF 50‘000.00 frei. Gleiches tat sie ein Jahr später. Am 29. Dezember 2014 beantragte der Be- schwerdeführer erneut die Freigabe von CHF 50‘000.00 zur Bestreitung des Le- bensunterhalts und zur Bedienung der Hypotheken auf seinen beschlagnahmten Liegenschaften. Nachdem die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde geführt hat- te, hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 15 34 vom 26. Mai 2015 die Freigabe gut (vom Bundesgericht am 30. November 2015 bestätigt [Urteil 1B_206/2015]). 3.2 Umstritten ist, ob das vierte Freigabegesuch des Beschwerdeführers unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass deren drei bereits bewilligt worden sind, zu Recht abgewiesen worden ist. Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist laufend zu prü- fen. Wie alle anderen Zwangsmassnahmen muss die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht aufgehoben werden, wenn deren Vorausset- zungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 267 Abs. 1 StPO). Dies gilt gleichermassen für die im Strafprozessrecht (StPO) und im materiellen Strafrecht (Art. 71 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR. 311.0]) geregelten Beschlagnah- mearten. Grundrechtlich stellt jegliche Art der Beschlagnahme einen (schweren) Eingriff in die von der Eigentumsgarantie geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer dar. Als solcher hat er sich an den allgemeinen Anforderungen an Grund- rechtseingriffe nach Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) messen zu lassen (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 vor Art. 263-268 StPO), was Art. 197 StPO für strafprozessuale Zwangsmassnahmen weiter konkretisiert. Demnach darf eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten nur angeordnet und aufrecht erhalten bleiben, wenn eine ge- setzliche Grundlage (Art. 263 StPO für die Beweismittel-, die Deckungs-, die Resti- tutions- und die Einziehungsbeschlagnahme; Art. 71 Abs. 3 StGB für die Ersatzfor- derungsbeschlagnahme) und ein öffentliches Interesse bzw. ein hinreichender Tat- verdacht bestehen sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (mit seinen drei Teilgehalten «Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eingriffs») be- achtet wird. 3 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend aufgrund der bereits ergangenen Ent- scheide der Beschwerdekammer weder den dringenden Tatverdacht noch die grundsätzliche Zulässigkeit der Ersatzforderungsbeschlagnahme. Er macht aber geltend, dass die monatlichen Renteneinkommen den Grundbedarf nicht zu decken vermöchten und damit auch nicht genügend Kapital vorhanden sei, die Hypotheka- rverpflichtungen der beschlagnahmten Liegenschaften zu bedienen. Fraglich ist somit erneut, ob die angeordnete Beschlagnahme Verhältnismässigkeitsüberle- gungen standhält. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Freigabe von CHF 50‘000.00 zusammengefasst damit, dass sich die aktuelle Ausgangslage für die Beurteilung des erneuten Freigabeersuchens anders als bisher präsentiere, weshalb sich auch eine andere Beurteilung aufdränge. Ferner müsse bei einer Er- satzforderungsbeschlagnahme das Existenzminimum nicht berücksichtigt werden. Und schliesslich sei auch für die Begleichung der Hypothekarschulden kein be- schlagnahmtes Vermögen freizugeben. 4. 4.1 Hinsichtlich der Sicherung des Grundbedarfs hält die Staatsanwaltschaft dafür, dass für die Bestreitung des Existenzminimums keine Teile des beschlagnahmten Vermögens freizugeben seien, da sich das Existenzminimum gemäss Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auf das Einkommen und nicht auf das Vermögen beziehe. Zudem habe das Bundesstrafgericht in sei- nen Entscheiden vom 14. und 18. Februar 2011 (BB.2010.70 und BB.2010.114) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2005 festgehal- ten, dass das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG im Rahmen einer Ersatz- forderungsbeschlagnahme nicht berücksichtigt werden müsse. Falls die betroffene Person ihr Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sehe, stehe es ihr offen, bei den zuständigen Sozialhilfestellen ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Aus- serdem habe das Bundesgericht in einem Entscheid vom 28. August 2012 (1B_177/2012) Art. 268 StPO und damit Art. 92-94 SchKG nur bei der Deckungs- beschlagnahme für anwendbar erklärt und eine Beschlagnahme von Vermögen, welches der beschuldigten Person als Sozialhilfe übergeben worden sei, geschützt. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass gemäss Praxis der Bernischen Beschwerdekammer die Ersatzforderungsbeschlagnahme ähnlichen Einschrän- kungen wie die Deckungsbeschlagnahme unterliege bzw. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme analog Anwendung finde. Vor die- sem Hintergrund sei dem letzten Freigabeersuchen vom 20. Januar 2015 auch entsprochen worden. Weshalb die Staatsanwaltschaft im aktuellen Freigabegesuch nun eine andere Folgerung ziehe als sie dies im früheren Verfahren BK 15 34 ge- tan habe, sei nicht nachvollziehbar. Das gelte auch hinsichtlich des nun angeblich hinzunehmenden Zwangsverwertungsrisikos der beschlagnahmten Liegenschaften (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). 4.3 Die Beschwerdekammer hat sich hinsichtlich Ersatzforderungsbeschlagnahmungen bisher für eine analoge Anwendung von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO ausgespro- chen (Beschlüsse BK 15 34 vom 26. Mai 2015 mit Verweis auf BK 12 175 vom 4 24. Juli 2012 sowie BK 11 293 vom 22. März 2012). Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass es bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB – wie bei der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 StPO – kei- nes Zusammenhangs zwischen den betroffenen Vermögenswerten und der Tat bedürfe, der Sachrichter bei der Festsetzung der Ersatzforderung die persönlichen Umstände der beschuldigten Person berücksichtige und im Fall einer Zwangsvoll- streckung kein Vorzugsrecht des Staates bestehe. Die bis zu jenem Zeitpunkt er- gangenen – und hier nun von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten – Entscheide des Bundesstrafgerichts und des Bundesgerichts (BB.2010.70, E. 2.3 und BB.2010.114 vom 14. und 18. Februar 2011 sowie BGer 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005), wonach das Existenzminimum bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht zu berücksichtigen und die betroffene Person nötigenfalls Sozialhilfe in An- spruch nehmen soll, verwarf die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BK 12 175 vom 24. Juli 2012 ebenfalls (so auch schon im Verfahren BK 11 293). Die Be- schwerdekammer hielt dazu fest, dass sich das Bundesstrafgericht in seinen Ent- scheiden zu wenig differenziert mit der hier interessierenden Frage auseinander- setzt und es sich in seiner Argumentation einzig auf einen Bundesgerichtsent- scheid abgestützt habe, welcher sich aufgrund der Tatsache, dass die Existenz der beschuldigten Person bzw. deren Familie durch die Beschlagnahme nicht gefähr- det gewesen war, gar nicht dazu hat äussern müssen. Weiter wies die Beschwer- dekammer darauf hin, dass es nicht angehen könne, die betroffene Person im Rahmen des Vorverfahrens bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme auf den Sozi- alhilfeweg zu verweisen, obschon der Sachrichter im Endurteil aufgrund der finan- ziellen Situation von einer Ersatzforderung absehen könne bzw. bei einer allfälligen SchKG-Vollstreckung Art. 93 SchKG wiederum zu berücksichtigen wäre. Gründe, die für eine erneute Prüfung dieser Ausführungen sprächen, sind nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdekammer an diesen festhält. Zutreffend ist indessen, dass das Bundesgericht in einem Entscheid vom 28. Au- gust 2012 (1B_177/2012 E. 2.2) – gestützt auf den Wortlaut des Gesetzes – aus- drücklich eine analoge Anwendung von 268 Abs. 2 und 3 StPO für die Ersatzforde- rungsbeschlagnahme abgelehnt hat. Gleiches tat es mit Urteil 1B_1/2015 vom 19. März 2015 und Urteil 1B_175/2015 vom 10. August 2015 (E. 3.1). Letztgenann- tes Urteil wurde in Fünferbesetzung gefällt und zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmt (BGE 141 IV 360 [Pra 105 Nr. 19]). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein Festhalten an der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer, wonach Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme ana- log zu berücksichtigen sei, nicht mehr. Anders als die Staatsanwaltschaft aber meint, verweist das Bundesgericht den von der Beschlagnahme Betroffenen indessen auch nicht (mehr) auf den Sozialhilfe- weg, sondern hält ausdrücklich fest, dass im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung das Existenzminimum/der Notbedarf gemäss Art. 12 BV zu berück- sichtigen sei. Was dies nun für den konkreten Fall bedeutet, wird im Folgenden zu prüfen sein. 5 5. 5.1 Gemäss Art. 12 BV hat jede Person, die in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (sogenannte Nothilfe). Dieser verfas- sungsrechtliche Anspruch garantiert in einer Notlage die unerlässlichen Mittel zum Überleben (absolutes Existenzminimum) und ist von der Sozialhilfe gemäss Art. 115 BV und der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs (Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV) abzugrenzen. Im Gegensatz zur Sozialhilfe gewährt der Nothilfean- spruch nur einen individuellen und minimalen Anspruch, der lediglich das absolut Notwendige garantiert, um die aktuell bestehende und akute Notlage zu beheben. Die Sozialhilfe geht über diesen Minimalanspruch hinaus und gewährleistet das so- ziale Existenzminimum (zum Ganzen GÄCHTER/WERDER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 29 zu Art. 12 BV). Die Nothilfe gemäss Art. 12 BV fällt ferner auch tiefer aus – wenn auch nicht viel – als das in Art. 93 SchKG gewährte betreibungsrechtliche Existenzminimum (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 6.4; vgl. auch MÜLLER, St. Galler Kommentar, Die Schweizeri- sche Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 12 BV). 5.2 Was das Bundesgericht in BGE 141 IV 360 mit seinem Verweis auf Art. 12 BV im Einzelnen gemeint hat, ist unklar. Weder in diesem noch in anderen Entscheiden hat es sich – im Rahmen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme – im Detail dazu geäussert, welche konkreten Auslagen berücksichtigt werden dürfen und müssen. Bezüglich der Beschlagnahme von Einkünften verweist es immerhin explizit auf die Grundsätze des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und auf die in dieser Hinsicht einschlägigen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums. Das Bundesgericht scheint demnach eine Orientie- rung am betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG für an- gemessen zu halten (BGE 141 IV 360 E. 3.4). Eine Beschränkung des bei einer Ersatzforderung zu berücksichtigenden Notbe- darfs auf das absolute Existenzminimum im Sinn der Nothilfe rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf die Besonderheiten einer Ersatzforderungsbeschlagnahme. Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB hat der Sachrichter bei der Ersatzforderung die finan- zielle Situation der beschuldigten Person und insbesondere auch die Erwerbsmög- lichkeit und seine Unterhaltspflichten gegenüber Familienmitgliedern einzubezie- hen. Dass der beschuldigten Person während des Vorverfahrens oder nach Ankla- geerhebung weniger als das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen werden müsste, widerspricht der in Art. 71 Abs. 2 StGB beabsichtigten Zielsetzung, wonach mit dem Vollzug einer Ersatzforderung die soziale Integration des Verurteil- ten nicht gefährdet werden soll. Hinzu kommt, dass die Ersatzforderungsbeschlag- nahme auch Vermögenswerte betrifft, die keinen Deliktskonnex aufweisen. Und schliesslich ist bei Beschlagnahmungen im Untersuchungsverfahren auch der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten. Vor diesem Hintergrund ist eine Beschränkung des zu gewährleistenden Notbe- darfs auf das absolute Minimum (d.h. auf die Nothilfe bzw. das absolute Existenz- minimum) nicht verhältnismässig. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in seinem 6 Entscheid 1B_206/2015 vom 30. November 2015, welcher im Nachgang an den in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheid (BGE 141 IV 360) ergangen ist, mit keinem Wort angedeutet hat, dass die Beschwerdekammer den Gehalt der Exis- tenzsicherung verkenne. 5.3 Zusammengefasst ist folglich festzuhalten, dass bei einer Ersatzforderungsbe- schlagnahme die Grundsätze der Kostendeckungsbeschlagnahme nicht analog angewendet werden dürfen. Indessen kann sich auch der von einer Ersatzbe- schlagnahme Betroffenen auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Existenzsicherung berufen. Dieser ist anhand der Grundsätze zum betreibungs- rechtlichen Existenzminimum zu konkretisieren. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, für die Bestreitung des Existenzmi- nimums seien keine Teile des beschlagnahmten Vermögens freizugeben, da sich das Existenzminimum im SchKG auf das Einkommen und nicht auf das Vermögen beziehe, ist ihr entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer das AHV-Alter er- reicht hat und somit nicht mehr über ein Erwerbseinkommen verfügt. Zur Bestrei- tung des Lebensunterhalts wäre er somit auf einen Vermögensverzehr, insbeson- dere seiner Guthaben der II. und III. Säule, angewiesen. Da sämtliche Vermö- genswerte mit Beschlag belegt worden sind, sind diese Vermögenswerte bei der Frage der Existenzsicherung zu berücksichtigen. 6. 6.1 Für den Fall, dass der Notbedarf auch im Rahmen einer Ersatzforderungsbe- schlagnahme zu berücksichtigen sei, hält die Staatsanwaltschaft fest, dass dieser durch die AHV-Renten der Ehegatten und die Rente der Ehefrau aus der II. Säule gedeckt sei. Anders als der Beschwerdeführer meine, könnten finanzielle Unter- stützungen von Dritten und Steuerausstände bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt werden. Ferner seien die geltend gemachten Wohn- und Arzt- kosten zu hoch veranschlagt worden. Ergänzend macht die Privatklägerschaft geltend, dass die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers für seine Mutter sowie die laufenden Steuern nicht in die Berechnung des Existenzminimums fliessen dürften. Infolgedessen müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer monatlich ein kleiner Über- schuss verbleibe. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer im Rahmen einer analogen Anwendung der Kostendeckungsbeschlagnahmegrundsätze Beträge geschützt hat, die über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lagen. Dies unter Berück- sichtigung des Umstands, dass allein schon Art. 268 Abs. 3 StPO das betreibungs- rechtliche Existenzminimum sichert, Abs. 2 derselben Bestimmung darüber hin- ausgeht und dem Betroffenen und seiner Familie einen angemessenen Unterhalt sichern will. Gestützt auf das unter E. 4.3 und E. 5 Ausgeführte ist nun aber auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen. Zu beachten ist aber in die- sem Zusammenhang, dass die hier interessierende Berechnung des Existenzmi- nimums nicht im Rahmen eines SchKG-Verfahrens, sondern im Rahmen einer Er- satzforderungsbeschlagnahme vorgenommen wird. Im Gegensatz zu einem SchKG-Verfahren ist hier die Forderung, für welche die Vermögenswerte mit Be- 7 schlag belegt wurden, noch nicht durch das Sachgericht festgelegt und für den Be- schwerdeführer gilt im aktuellen Verfahrensstadium der Grundsatz der Unschulds- vermutung. Wie bereits im Verfahren BK 15 34 ausgeführt, findet im hier interessierenden Ver- fahrensstadium kein eigentliches Beweisverfahren statt. Es ist auf die vorhandenen unmittelbaren Beweise abzustellen. Den Beschwerdeführer trifft als Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht. Weder kann er aus den bisher bewilligten Freigaben einen Anspruch auf weitere Freigabe ableiten, noch entbinden ihn bisherige Freigaben von einer Substantiierung eines erneuten Gesuchs. Welche Ausgaben ihn tatsäch- lich treffen, hat er zu belegen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdekammer eine Praxisänderung vornimmt, entbindet ihn nicht von der Mitwirkungspflicht. Auf- grund der staatsanwaltlichen Ausführungen in der angefochten Verfügung und in der Stellungnahme vom 20. Juli 2016 war ihm bekannt, dass die Freigabe als Gan- zes und auch unter dem Aspekt der Gewährleistung des Existenzminimums um- stritten ist. 6.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch u.a. damit, dass ihm zur Deckung des Existenzminimums derzeit CHF 2‘042.00 pro Monat fehlen würden (ausma- chend CHF 24‘504.00 pro Jahr). Dieser Betrag resultiert aus der Differenz der mo- natlichen Einnahmen von CHF 4‘567.00 (AHV-Renten von je CHF 1‘755.00 und Rente der Ehefrau aus der II. Säule im Betrag von CHF 1‘057.00) zu den monatli- chen Ausgaben in der Höhe von CHF 6‘609.00. Ausgabenseitig machte der Be- schwerdeführer für sich und seine Ehefrau folgende Beträge geltend: Grundbetrag: CHF 1‘700.00 Wohnkosten: CHF 1‘600.00 Krankenversicherungsprämien: CHF 1‘074.00 Laufende Steuern: CHF 1‘282.00 Arzt-/Heilungskosten: CHF 589.00 Unterstützungsbeitrag an seine Mutter: CHF 364.00 Gemäss Kreisschreiben Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums (nachfolgend: KS B1), welche auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 abstellen, können die Steuern nicht berücksichtigt werden. Der Ausgabenposten für die laufenden Steuern ist somit zu streichen. Indessen sind die für Krankenversicherungsprämien geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Arzt-/Heilungskosten fällt auf, dass sich Beschwerdeführer v.a. auf Zahnbehandlungskosten beruft. Zum Notbedarf des Schuldners gemäss Art. 93 SchKG gehören grundsätzlich auch die notwendigen Aufwendungen für die Ge- sundheitspflege, wozu auch die Kosten für die notwendige Zahnbehandlung zu rechnen sind, so dass eine Berücksichtigung derselben in der Berechnung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Vorliegend bezieht sich der Beschwerde- führer indessen auch auf zahnärztliche Ausgaben, die ihm bzw. seiner Ehefrau im 8 Jahr 2014 in Rechnung gestellt worden sind. Das letzte bewilligte Freigabegesuch wurde am 29. Dezember 2014 eingereicht, so dass bis zu diesem Zeitpunkt einge- gangene Rechnungen in jenem hätte geltend gemacht werden müssen. Im hier zu beurteilenden Gesuch können diese nicht mehr vorgebracht werden. Einer Berück- sichtigung der Ausgaben, welche dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 im Rahmen von Zahnbehandlungen angefallen sind (und soweit ersichtlich in regelmässigen Abständen erfolgen), steht indessen nichts entgegen. Diese belaufen sich auf rund CHF 1‘522.00 (ausmachend monatlich durchschnittlich CHF 127.00). Aus den Ge- suchsbeilagen 7 und 8 können ferner selbstgetragene Arzt-/Heilungskosten ent- nommen werden. Auch diese Beilagen betreffen das Jahr 2014 und sind daher we- nig aussagekräftig für die Frage, welche Kosten im Jahr 2015 als angefallen gelten dürfen bzw. seither anfallen. Angesichts der Tatsache, dass die Franchise im Be- trag von je CHF 300.00 und der jährliche Selbstbehalt von je CHF 700.00 in der Regel – und insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Ehepaars A.________ – rasch ausgeschöpft sein dürften, und vorliegend die Berechnung des Existenzminimums nicht im Rahmen eines SchKG-Verfahrens, sondern im Rah- men einer Ersatzforderungsbeschlagnahme vorgenommen wird, rechtfertigt sich, die jährlichen Franchisen sowie die maximalen Selbstbehalte in die Berechnung des Existenzminimums miteinzubeziehen. Dies drängt sich auch deshalb auf, weil selbst in einem SchKG-Verfahren dem Betreibungsbeamten ein Ermessenspiel- raum zukommt, so dass er im Einzelfall nach Prüfung aller Umstände aus Ange- messenheitsüberlegungen von den Ansätzen bzw. Vorgaben abweichen darf (Ziff. VI des KS B1). Aus den gleichen Überlegungen erachtet es die Beschwerdekammer als angemes- sen, die Unterstützungsbeiträge an die Mutter des Beschwerdeführers in die Be- rechnung miteinzubeziehen. Es kann somit offen gelassen werden, ob die Unter- stützungsbeiträge rechtlich geschuldet wären oder lediglich in moralischer Hinsicht bestehen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist 87 Jahre alt. Ein Wegfall der mo- natlichen Unterstützung von CHF 363.00 würde bedeuten, dass sie diesen Betrag zusätzlich aufbringen müsste, andernfalls die Kosten der von ihr bewohnten Lie- genschaft nicht beglichen würden, was im schlimmsten Fall zu einer Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes führen würde. Ein Umzug kann ihr unter den vorliegenden Umständen mit Blick auf das Alter nicht zugemutet werden. Was die Wohnkosten angeht, fällt auf, dass der Beschwerdeführer ohne Einrei- chung von Belegen CHF 1‘600.00 geltend macht. Unter Wohnkosten fällt gemäss KS B1 entweder der effektive Mietzins oder – im Fall von Wohneigentum – der Hy- pothekarzins (ohne Amortisation) zuzüglich öffentlich-rechtlicher Abgaben und (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Aktenkundig hat der Beschwerdeführer vier Liegenschaften, für welche er Hypothekarzinsen begleicht. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vier Banken gegenüber Hypothekar- verpflichtungen (J.________ Bank: CHF 4‘800.00; K.________ Bank: CHF 5‘750.00; L.________ Bank: CHF 16‘392.00; M.________ Bank: CHF 10‘450.00). Der Hypothekarzins der J.________ Bank ist für die von der Mut- ter bewohnte Liegenschaft in N.________ geschuldet (Gesuchsbeilage Nr. 9; Ge- suchsbeilagen Nrn. 9 und 9a zum Gesuch vom 29. Dezember 2014), diejenigen der M.________ Bank und der K.________ Bank für die zwei Liegenschaften in 9 I.________ (Beilagen 3 und 4 zur Beschwerdevernehmlassung des Beschwerde- führers vom 2. März 2015 im Verfahren BK 15 34). Die Hypothekarverpflichtungen gegenüber der L.________ Bank in der Höhe von CHF 16‘392.00 fallen demzufol- ge für die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft an. Daraus resultiert eine monatliche Hypothekarbelastung von CHF 1‘366.00. Für öffentlich-rechtliche Ab- gaben und Unterhaltskosten (inkl. Heiz- und Nebenkosten) verblieben der Aufstel- lung des Beschwerdeführers zufolge folglich CHF 234.00 pro Monat, was moderat ist. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag für Wohnkosten in der Höhe von CHF 1‘600.00 kann jedenfalls keineswegs als zu hoch bezeichnet wer- den und ist als Ausgabenbetrag für Wohnkosten in der Berechnung des Existenz- minimums aufzunehmen. Gestützt auf das Ausgeführte resultieren folgende, zu berücksichtigende Ausga- ben: Grundbetrag: CHF 1‘700.00 Wohnkosten: CHF 1‘600.00 Krankenversicherungsprämien: CHF 1‘074.00 Laufende Steuern: ----------------- Arzt-/Heilungskosten: CHF 293.50 Unterstützungsbeitrag an seine Mutter: CHF 364.00 Dies ergibt eine monatliche Gesamtbelastung von CHF 5‘031.50, ausmachend jährlich CHF 60‘378.00. 6.4 Was die Berücksichtigung der Hypothekarzinsen der beschlagnahmten Liegen- schaften angeht, macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass für deren Begleichung kein beschlagnahmtes Vermögen freizugeben sei. Sollte der Beschwerdeführer ausser Stande sein, die Zinsen zu begleichen, wäre die Verwertung der Liegen- schaften als Folge hinzunehmen. Ergänzend hält die Privatklägerschaft fest, dass die Hypothekarschulden selbst dann unbeachtlich wären, wenn die Pfändungsbe- schränkungen gemäss Art. 92 ff. SchKG im Rahmen der Ersatzforderungsbe- schlagnahme zu berücksichtigen wären, würde eine Nichtbegleichung der Hypo- thekarzinsen doch keine unpfändbaren Vermögenswerte gefährden, noch stünden sie in irgendeinem Zusammenhang mit seinem Existenzminimum. Soweit die Hypothekarzinsen der selbstbewohnten Liegenschaft betreffend ist fest- zuhalten, dass diese bereits in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die auf die von der Mutter bewohnte Liegenschaft entfallenden Hypothekarzinsen der J.________ Bank. Für die nicht selbstbewohnten Liegenschaften (vorliegend die beiden Liegenschaften in I.________), für welche ebenfalls eine Hypothekarverpflichtung besteht, hat die Beschwerdekammer bereits mehrfach festgehalten, dass Beschlagnahmen im Hin- blick auf Ersatzforderungen nicht zur Vernichtung oder zur Schmälerung vorhande- ner, nicht deliktischer Vermögenswerte führen dürfe. Sollte der Beschuldigte seinen hypothekarischen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können, hätte dies die 10 Kündigung der Hypotheken und die Einleitung der Zwangsverwertung der Liegen- schaften mit ungewissem Verwertungsergebnis zur Folge. Da die Forderungen der Banken als Grundpfandgläubigerinnen Vorrang geniessen, wäre im Fall einer Zwangsverwertung das Beschlagnahmesubstrat erheblich gefährdet. Es besteht kein Anlass, von dieser, aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit resultieren- den Haltung abzuweichen. Die Hypothekarverpflichtungen für die Liegenschaften in I.________ sind folglich bei der Gegenüberstellung der Ein- und Ausgaben zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer macht hierfür einen Betrag von CHF 16‘200.00 geltend. Dieser deckt sich mit dem bereits im Verfahren BK 15 34 geltend gemachten Betrag und ist auch im vorliegenden Verfahren zu akzeptieren. 6.5 Zusammengefasst verfügt das Ehepaar A.________ somit über jährliche Einnah- men in der Höhe von CHF 54‘804.00. Diesen Einnahmen stehen jährliche, gemäss betreibungsrechtlichem Existenzminimum berechnete Lebenshaltungskosten von CHF 60‘378.00 gegenüber. Hinzu kommen die Hypothekarverpflichtungen der Lie- genschaften in I.________ von jährlich CHF 16‘200.00. Ausgabenseitig fällt somit insgesamt ein Betrag von CHF 76‘578.00 an, womit ein Fehlbetrag von jährlich CHF 21‘774.00 resultiert. 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass die Ende 2015 ausgerichtet Freigabesum- me über dem für den Grundbedarf und die Bestreitung der Hypothekarzinsen not- wendigen Betrag gelegen habe, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer noch über genügend Kapital verfüge, um seinen Verpflich- tungen nachzukommen. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die letzte Freigabesumme vollständig aufgebraucht sei. Mit der damaligen Freigabesumme habe er die aufge- laufenen Verpflichtungen betreffend Hypothekarzinsen, Kranken- und Unfallversi- cherungsprämien sowie Hausratversicherungsprämien und Steuern beglichen. Ferner habe er die Überbrückungshilfe der Tochter im Betrag von CHF 15‘000.00 zurückerstattet. 7.2 Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2015 geltend gemachten Ausgabenposten wurden von der Beschwerdekammer mit Entscheid BK 15 34 vom 26. Mai 2015 und auch vom Bundesgericht geschützt. Nicht gerügt hat das Bundesgericht ferner den den Fehlbetrag von CHF 43‘920.00 übersteigenden Freibetrag von CHF 6‘080.00, welcher damals von der Beschwerdekammer unter Berücksichti- gung von Art. 268. Abs. 2 StPO als angemessen bezeichnet wurde. Der Freibetrag von CHF 50‘000.00 für das Jahr 2015 ist somit rechtskräftig beurteilt und kann kei- ner erneuten Beurteilung unterzogen werden. Der nachvollziehbaren Auflistung des Beschwerdeführers zufolge wurde dieser Freibetrag mit Ausnahme von ein paar wenigen hundert Franken (Saldo per 31.1.2016: CHF 765.25) aufgebraucht. Dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Entscheid eine Praxisänderung vornimmt, welche für den Beschwerdeführer dergestalt eine Verschärfung zur Folge hat, als im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht mehr alle bisher anerkannten Ausgaben berücksichtigt werden können, hat somit nicht zur Folge, dass mit dem Freigabetrag 2015 künftige Aufwände mitabgegolten gelten müssten. 11 Dass der Beschwerdeführer mit dem Freigabetrag 2015 u.a. auch einen Überbrü- ckungskredit von seiner Tochter zurückbezahlt hat, kann ebenfalls nicht gegen ihn verwendet werden. Der damalige Freigabetrag von CHF 50‘000.00 stützte sich auf die geltend gemachten und anerkannten Ausgabenposten. Die Ausgaben waren vom Beschwerdeführer nicht erst Ende 2015 zu begleichen, sondern während des laufenden Jahres. Da ihm der Freigabetrag aber erst Ende 2015 ausgerichtet wor- den war, kann die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme bei der Tochter nicht ernst- lich in Abrede gestellt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Rückzahlung dieses Kredits. 8. 8.1 Gegen eine Freigabe spricht nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ferner die Ge- samtsumme des Freibetrags im Verhältnis zur Deliktssumme. Eine erneute Freiga- be von CHF 50‘000.00 bewirke eine Schmälerung des beschlagnahmten Vermö- genssubstrats von insgesamt CHF 200’00.00. Diese Summe entspreche selbst bei einer voraussichtlichen Deliktssumme von CHF 11‘459‘500.00 nicht mehr einem verhältnismässig kleinen Betrag. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Verfahrensstands (Anklageerhebung und damit Übergang der Verfahrensherrschaft an das Sachgericht) erscheine eine weitere Schmälerung des Vermögenssubstrats nicht mehr angemessen, zumal eine bereits dagegen an- gekündigte Beschwerde die Auszahlung wohl über den Zeitpunkt des zu erwarten- den erstinstanzlichen Urteils hinauszögern würde. Dem Sachgericht soll indessen ein Entscheid mit dem kompletten beschlagnahmten Vermögen ermöglicht werden. 8.2 Die Privatklägerschaft hält ferner fest, dass die Anklageerhebung deutlich zeige, dass sich die bisherigen Verdachtsgründe erhärtet hätten, weshalb die Vorausset- zungen an den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in diesem fortgeschrittenen Stadi- um massgeblich zu reduzieren sei. Zudem sei zu erwarten, dass das Urteil in der Hauptsache noch vor dem Entscheid der Beschwerdekammer bzw. vor einem Bundesgerichtsurteil in dieser Angelegenheit ergehen werde. 8.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Anklageerhebung ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, habe er die lange Zeitdauer zwischen Einreichung des Gesuchs und Entscheid nicht zu verantworten. Ferner sei für ihn nicht nach- vollziehbar, weshalb die Anklageerhebung einen Einfluss auf die Verhältnismässig- keit haben soll. Weder sei mit einem baldigen, rechtskräftigen Entscheid zu rech- nen, noch habe sich seine private Situation verändert. 8.4 Vorab ist festzuhalten, dass auch eine erneute Freigabe von beschlagnahmtem Vermögenssubstrat mit Blick auf die in der Anklage behauptete Deliktssumme von CHF 11‘459‘500.00 verhältnismässig ist. Die Gesamtsumme der Freigaben stellt im Verhältnis zur geltend gemachten Deliktssumme immer noch einen kleinen Betrag dar. Unbestritten ist, dass die Verfahrensherrschaft an das Sachgericht übergegangen ist. Dies steht einer teilweisen Aufhebung der Beschlagnahme und damit einer Auszahlung indessen nicht entgegen. Zum einen gilt trotz Anklageerhebung die Unschuldsvermutung, so dass dem Argument, wonach die Anklageerhebung die Erhärtung des Tatverdachts belege und von einer Freigabe daher nur zurückhal- 12 tend Gebrauch gemacht werden dürfe, nicht gefolgt werden kann. Zum anderen hat das hier interessierende Freigabeersuchen Ausgaben des laufenden Kalenderjahrs zum Inhalt. Dass das Sachgericht noch vor Jahresende ein Urteil fällen könnte, ist weder ersichtlich noch haben die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft ei- ne entsprechende Vorladung des Gerichts eingereicht. Unabhängig davon ist damit zu rechnen, dass in der Hauptsache ebenfalls der Rechtsmittelweg ausgeschöpft wird, so dass mit einem rechtskräftigen Entscheid nicht in Kürze gerechnet werden kann. Ferner kann dem Beschwerdeführer der Zeitablauf zwischen Einreichung des Gesuchs und Entscheid der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht angelastet werden. Dass die Privatklägerschaft bereits heute die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen allfällig gutheissenden Entscheid der Beschwerdekammer ankündigt, steht einer Freigabe ebenfalls nicht entgegen. Dem Sachgericht ist es unbenommen, trotz Hängigkeit eines allfälligen Beschwerdeverfahrens zu urteilen. 9. 9.1 Weiter hält die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich und routinemässig einen Freibetrag von CHF 50‘000.00 beantragt habe, obschon der von der Beschwerdekammer errechnete Betrag lediglich CHF 43‘920.00 betragen habe. Weder sei es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, noch stehe ihr zu, ohne entsprechenden Eventualantrags von sich aus einen geringeren als den beantrag- ten Betrag zu berechnen und freizugeben. 9.2 Dieser Argumentationslinie kann die Beschwerdekammer nicht folgen. Zum einen hat die Staatsanwaltschaft das eingereichte Gesuch einer Beurteilung zu unterzie- hen, in deren Rahmen sie gestützt auf die bestehende Rechtslage und nach pflichtgemässem Ermessen die darin aufgelisteten Posten zu prüfen und nötigen- falls gewisse Posten zu streichen hat. Somit kann und muss sie durchaus auch un- ter das Verlangte gehen. Dass der Beschwerdeführer noch vor Auszahlung der im Januar 2015 gestellten Freigabesumme im November desselben Jahres bereits ein neuerliches Gesuch eingereicht hat, ist mit Blick auf die weiterhin regelmässig zu begleichenden Hypo- thekarverpflichtungen und den im Rahmen der Lebenshaltungskosten monatlich anfallenden Ausgaben nicht zu beanstanden. 9.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist dem Beschwerdeführer folglich ein Betrag von CHF 21‘774.00 freizugeben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Soweit der Beschwerdeführer eine diesen Betrag übersteigende Summe geltend gemacht hat, ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, von einem hälftigen Unter- liegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens sind somit zu einem Zweitel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Den Rest trägt der Staat. Im Umfang ihres Obsiegens (ebenfalls ein Zweitel) ist der Privatklägerschaft eine angemessene Teilentschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine 13 Teilentschädigung von pauschal CHF 1‘200.00 zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens vom urteilenden Gericht festgelegt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staats- anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 9. Juni 2016 wird aufgehoben und die Staats- anwaltschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 21‘774.00 freizugeben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00 auferlegt. Den Rest, ausma- chend CHF 750.00, trägt der Kanton. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘200.00 zu entrichten. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens vom urteilenden Gericht festgelegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - den Straf- und Zivilklägerinnen, v.d. Rechtsanwalt D.________ - Staatsanwalt F.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 15. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15