Der Beschwerdeführer ist erst dreizehn Jahre alt und bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Klassenlehrperson beschreibt den Beschwerdeführer in ihrem Bericht als Schüler mit guten Leistungen, der im Klassengefüge Verantwortung übernehme, mit allen gut auskomme und mit dem es weder im Unterricht noch in Lagern oder auf Reisen zu besonderen Vorkommnissen gekommen sei.