zu beachten: Das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen sind besonders zu berücksichtigen. Das Strafverfahren darf nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2