Sie mache geltend, dass auch erwachsene Personen am Lager teilgenommen hätten, die die involvierten Personen allenfalls nicht so gut kennen würden. Offenbar sei aber nicht einmal der Privatkläger in seiner Anzeige davon ausgegangen, dass diese Personen zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten. Bei der Frage der Verhältnismässigkeit sei ausserdem zu berücksichtigen, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung nicht auf den Erfassungsakt reduziert sei. Die Daten selber könnten selbst bei geringfügiger Strafe noch während fünf Jahren gespeichert bleiben. Insgesamt sei die Zwangsmassnahme unverhältnismässig.