Ausserdem fehle es an der Erforderlichkeit der angeordneten Zwangsmassnahme. Dies lasse sich nicht dadurch heilen, dass die Jugendanwaltschaft es als für einen dreizehnjährigen Jugendlichen zumutbar erachte, sich fotografieren und Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Die Stellungnahme der Leitenden Jugendanwältin begründe nicht mehr als eine theoretische Nützlichkeit der Erfassung, welche grundsätzlich in jedem Fall bestehe. Sie mache geltend, dass auch erwachsene Personen am Lager teilgenommen hätten, die die involvierten Personen allenfalls nicht so gut kennen würden.