2 Gründe bezeichne, weshalb die Erfassung zur Identifikation und Sachverhaltsermittlung erforderlich sein solle, sei der Eingriff unzulässig. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, der übersteigerte polizeiliche Datensammeleifer ohne konkreten Nutzen und Anlass sei kaum je durch ein öffentliches Interesse gedeckt. Ausserdem fehle es an der Erforderlichkeit der angeordneten Zwangsmassnahme.