3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es gebe keinen Anlass zur Vermutung, dass es zu Verwechslungen gekommen sei oder kommen könne. Ausserdem seien bei der Anordnung von erkennungsdienstlichen Massnahmen die Grundsätze von Art. 4 JStPO zu berücksichtigen. Diese würden einer routinemässigen erkennungsdienstlichen Erfassung von Jugendlichen entgegenstehen. Aus ihnen würden sich auch erhöhte Anforderungen an die Verhältnismässigkeitsprüfung ergeben. Vorliegend könne die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht bejaht werden. Solange die Jugendanwaltschaft nicht konkrete