Am 21. Juni 2016 wurde die erkennungsdienstliche Erfassung innerhalb von zwei Tagen von der Jugendanwaltschaft verfügt, unter Androhung der polizeilichen Zuführung, sollte diese Frist nicht eingehalten werden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 23. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 24. Juni 2016 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.