(nachfolgend: Privatkläger) mehrfach gefesselt, ihm einen Kissenbezug über den Kopf gestülpt und ihn in diesem Zustand durch den Raum gezogen zu haben, so dass sich der Privatkläger Verletzungen zuzog. 1.2 Am 31. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern zur erkennungsdienstlichen Erfassung aufgeboten. Diesem Aufgebot leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Am 21. Juni 2016 wurde die erkennungsdienstliche Erfassung innerhalb von zwei Tagen von der Jugendanwaltschaft verfügt, unter Androhung der polizeilichen Zuführung, sollte diese Frist nicht eingehalten werden.