Dementsprechend ist festzustellen, dass die Annahme eines Einspracherückzugs vorliegend unabhängig von der Frage, ob die Verhandlung während der Saalanwesenheit der Ehegatten A.________ schon eröffnet war oder nicht, unzulässig gewesen ist (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 192 vom 20. August 2013 E. 4.2 sowie Art. 316 Abs. 1 und 4 StPO [Vergleich im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft]). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung vom 2. Juni 2016 aufzuheben. 7. Die Kostenauferlegung ergibt sich aus Art. 428 Abs. 1 StPO.