der Hauptverhandlung›. Die Vergleichsverhandlung ist somit – bereits aus systematischer Sicht – keine Hauptverhandlung (vgl. auch STE- PHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 332 StPO). Im Weiteren kann Art. 356 Abs. 4 StPO nicht in analoger Weise auf Vergleichsverhandlungen angewendet werden: Wer trotz Vorladung nicht zur Vergleichsverhandlung erscheint, hat gegebenenfalls kein Interesse an einem Vergleich, vor dem Hintergrund der harten Rechtsfolge nicht aber zwingend kein Interesse am Strafverfahren.