356 Abs. 4 StPO thematisiert ist somit (einzig) die Hauptverhandlung nach erfolgter Einsprache. Im vorliegenden Fall wurde allerdings weder zu einer Hauptverhandlung vorgeladen noch eine solche durchgeführt. Vielmehr ist – was auch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau in seiner Stellungnahme sinngemäss festhält – zu einer Vergleichsverhandlung nach Art. 332 Abs. 2 StPO geladen worden. Gemäss Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2016 wurde diese, nachdem die Beschuldigte und ihr Ehemann den Saal verlassen hatten, auch durchgeführt.