6. Art. 356 Abs. 4 StPO legt Folgendes fest: «Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.» RIKLIN schreibt dazu: «Dies ist wie in Art. 355 Abs. 2 ebenfalls eine harte Rechtsfolge und es gilt das dort Gesagte. Die Regeln über das Abwesenheitsverfahren gem. Art. 366 ff. kommen nicht zum Zug» (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 356 StPO). In Art. 356 Abs. 4 StPO thematisiert ist somit (einzig) die Hauptverhandlung nach erfolgter Einsprache.