Sie habe gemurmelt, wenn ihr Mann gehen müsse, gehe sie auch. Erst danach habe die Vergleichsverhandlung formell eröffnet werden können. Da die Beschwerdeführerin es vorgezogen habe, den Gerichtssaal zu verlassen, sei ihre unentschuldigte Abwesenheit festgestellt worden, welche den Rückzug ihres Einspruchs bedeutet habe. Dass die Verhandlung nicht sofort habe eröffnet werden können, sei einzig auf das Verhalten des Ehemannes von A.________ zurückzuführen.