Allfällige vorausgehende Äusserungen der Verfahrensleitung betreffend Zutritt zur Verhandlung, Sitzordnung im Gerichtssaal und ähnliche organisatorische Anweisungen würden nicht als Eröffnung gelten (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 339 StPO). Gleich nach Eintritt habe sich ein Konflikt um die Sitzordnung entwickelt. Entsprechend habe die Zusammensetzung des Gerichts noch nicht bekanntgegeben werden können.