Gemäss Art. 339 Abs. 1 StPO eröffne die Verfahrensleitung die Hauptverhandlung (bzw. analog dazu die Vergleichsverhandlung nach Art. 332 Abs. 2 StPO) bei Verhandlungsbeginn, insbesondere vor der Behandlung von Vorfragen. Die Eröffnung erfolge in Form einer Erklärung der Verfahrensleitung, dass die Verhandlung jetzt beginne. Dieser Verfahrensschritt müsse für die Beteiligten zweifelsfrei erkennbar sein und werde als mündliche Verfahrenshandlung protokolliert. Allfällige vorausgehende Äusserungen der Verfahrensleitung betreffend