Gleichwohl habe sie den Saal verlassen. Danach habe der Gerichtspräsident die Verhandlung eröffnet und zutreffend festgestellt, dass die Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht anwesend sei und der Einspruch gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte.