104 StPO. Dies sei unter anderem die beschuldigte Person, das heisst jene Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat beschuldigt oder angeklagt werde. Dies sei gestützt auf die Strafanzeige vom 30. Juni 2015 einzig die Beschwerdeführerin. Ihrem Ehemann komme keine Parteistellung zu, auch nicht, wie er zu glauben meine, aus der Unteilbarkeit der Familie. Es sei ihm ebenfalls nicht erlaubt, für seine Ehefrau zu sprechen, da die Vertretung der beschuldigten Person Anwälten vorbehalten sei.