Soweit sei es nie gekommen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten vor der Eröffnung der Verhandlung das Wort ergriffen und ihre Sicht der Dinge dargelegt. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann könnten die Eröffnung der Verhandlung erzwingen, indem sie das Wort ergreifen. Der Gerichtspräsident habe den Ehemann der Beschwerdeführerin zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht Partei sei und als Zuhörer hinten im Saal Platz zu nehmen habe. Wer Partei im Verfahren sei, bestimme Art. 104 StPO.