Im Rahmen der gesetzlich geforderten Sicherstellung von Ruhe und Ordnung hätten die Verfahrensbeteiligten die üblichen Anstandsregeln einzuhalten und die verfahrensleitenden Anordnungen zu beachten; so etwa nur zu sprechen, wenn die Verfahrensleitung ihnen das Wort erteile (Art. 62 f. StPO, JENT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 63 StPO). Der Gerichtspräsident eröffne die Verhandlung, nachdem die Parteien und Zuhörer ihre Plätze eingenommen hätten und gebe ihnen anschliessend die Möglichkeit, Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO zu stellen. Soweit sei es nie gekommen.