4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: Die Verfahrensleitung obliege dem Gerichtspräsidenten. Er bestimme im Rahmen der Prozessordnung den Gang des Verfahrens und treffe die Anordnungen, welche eine geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Im Rahmen der gesetzlich geforderten Sicherstellung von Ruhe und Ordnung hätten die Verfahrensbeteiligten die üblichen Anstandsregeln einzuhalten und die verfahrensleitenden Anordnungen zu beachten;