Auf ihre nachdrücklich vorgebrachte Anfrage habe sie nur die Antworten erhalten, «mit Ihnen rede ich nicht» und «ich führe hier die Verhandlung». Sie habe dem Gerichtspräsidenten erklärt, dass es durch die Redeverweigerung und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs keine Grundlage für eine Vergleichsverhandlung gebe. Danach seien sie und ihr Ehemann gegangen. Sie hätten B.________ und seine Begleitung zu keiner Zeit beschimpft. Das Verfahren werde nicht erst durch ein besonderes Wort eröffnet. Dies sei in keinem vorherigen Verfahren jemals der Fall gewesen. Das Verfahren hätte nach rechtsstaatlichen Aspekten überhaupt nicht