3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor was folgt: Das Gericht widerspreche sich selbst, wenn es sie ermahne, den Saal nicht zu verlassen, wenn doch die Feststellung der Anwesenheit der erste Schritt in der Verfahrenseröffnung gemäss Art. 339 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sei. Das Verfahren sei bereits eröffnet gewesen, denn sie sei bei Art. 339 Abs. 2 Bst. a-c StPO gewesen (Verhinderungsgründe gemäss UN Res 56/83, Art. 8 u.a.). Auf ihre nachdrücklich vorgebrachte Anfrage habe sie nur die Antworten erhalten, «mit Ihnen rede ich nicht» und «ich führe hier die Verhandlung».