2. Zur Beschwerde legitimiert ist einzig die Beschwerdeführerin, nicht aber ihr Ehemann. Die Beschwerde ist bloss mit «Nachname A.________» unterzeichnet, wobei das Schriftbild dasselbe ist wie in den amtlichen Akten, wo sich eine Unterschrift von A.________ findet. Daher wird auf die frist- und formgerechte Beschwerde eingetreten.