In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Eingabe vom 8. Juli 2016. 1.4 In ihrer Replik vom 3. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem sinngemässen Antrag, dass die Verfügung vom 2. Juni 2016 aufzuheben sei, fest.