1. 1.1 Am 2. Juni 2016 verfügte Gerichtspräsident D.________ (Regionalgericht Emmen- tal-Oberaargau), dass der Strafbefehl Nr. EO 15 8172 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. September 2015 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Verfügung wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Juni 2016 eröffnet. 1.2 Dagegen reichten sie und ihr Ehemann am 20. Juni 2016 Beschwerde ein. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.