Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 2. Juni 2016 (PEN 16 3) Regeste: Art. 332 Abs. 2, Art. 356 Abs. 4 StPO; Folge des Fernbleibens einer Vergleichsverhandlung. Die Vergleichsverhandlung gemäss Art. 332 Abs. 2 StPO ist – bereits aus systematischer Sicht – keine Hauptverhandlung. Wer ihr trotz Vorladung fernbleibt, hat nicht zwingend kein Interesse am Strafverfahren. Die in Art. 356 Abs. 4 StPO normierte Rechtsfolge des Einspracherückzugs tritt nicht ein (E. 6). Erwägungen: